der Narrengesellschaft Oberuhldingen e.V.
Präambel
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde durchgehend darauf verzichtet, im Text dieser Satzung zwischen männlichen, weiblichen und diversen Personen zu unterscheiden. Diese Satzung richtet sich an alle gleichermaßen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Name und Sitz
- 2 Geschäftsjahr
- 3 Zweck des Vereins
- 4 Gemeinnützige Tätigkeit
- 5 Ehrenamtspauschale
- 6 Ordnungen
- 7 Erwerb der Mitgliedschaft
- 8 Mitgliedschaft
- 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- 10 Beiträge
- 11 Organe des Vereins
- 12 Kassenprüfung
- 13 Wahlen
- 14 Gruppen des Vereins
- 15 Auflösung des Vereins
- 16 Schlussbestimmung
1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Narrengesellschaft Oberuhldingen e.V.“. Sitz des Vereins ist in 88690 Uhldingen-Mühlhofen.
- Er ist mit der Registernummer VR 305-18.12.80 im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung fastnächtlicher Kultur der Region sowie fastnächtlicher Sitten und Bräuche aufgrund von Überlieferungen.
4 Gemeinnützige Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Lini eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Ehrenamtspauschale
- Die Vorstandschaft kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne der §3 Nr. 26a EstG beschließen.
6 Ordnungen
- Ergänzend zu dieser Satzung kann sich der Verein nachfolgende und für alle Mitglieder verbindliche Ordnungen geben:
- Finanz- und Beitragsordnung
- Gruppenordnung
- Untergruppenordnungen
- Datenschutzordnung
- Die Ordnungen sind nicht abschließend aufgeführt. Bei Bedarf kann die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 vorhandene Ordnungen anpassen und weitere Ordnungen erlassen.
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen sein.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich über die Vorstandschaft auf Empfehlung der Gruppenvertreter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
- Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist.
8 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit Einverständnis der Eltern in den Verein aufgenommen werden.
- Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Präsidenten im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft durch einfache Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Jedes ordentliche Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat das Recht der Beteiligung an Mitgliederversammlungen, an Wahlen und Abstimmungen. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, den Verein entsprechend seiner persönlichen Möglichkeiten zu fördern und durch Mitarbeit bei Veranstaltungen sowie Teilnahme bei Umzügen zu unterstützen.
9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt aus dem Verein,
- Ausschluss aus dem Verein.
- Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, so kann es durch Beschluss des Vorstands (mit einer 2/3-Mehrheit) vorläufig aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör (schriftliche oder mündliche Äußerung) innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zugang des Beschlussschreibens zu gewähren. Der Beschluss über den vorläufigen Ausschluss ist dem Betroffenen in schriftlicher Form persönlich oder per Zustellung mit Nachweis zuzustellen. Wird die Anhörungsfrist von 6 Wochen versäumt, ist der Ausschluss endgültig. Legt das Mitglied gegen den Beschluss fristgerecht Einspruch bei dem Vorstand ein, so entscheidet über den endgültigen Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Zum Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bis zum endgültigen Ausschluss ruhen alle Rechte, Ämter und Funktionen, die Beitragspflicht bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft durch den Ausschluss bestehen.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
10 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
- Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.
- Der Verein gibt sich eine Finanz- und Beitragsordnung. In dieser Vereinsordnung wird abschließend das Finanzwesen des Vereins, insbesondere die Höhe und Fälligkeit der Beiträge, das Einzugsverfahren, das Umlagewesen, die Zuständigkeit und die Kontrolle durch den Vorstand und die Kassenprüfer geregelt.
11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- die Vorstandschaft
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Säckelmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Säckelmeister führt die Konten und Kassenbücher und bewahrt diese auf.
- Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt so lange kommissarisch im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem Vorstand im Sinn des § 26 BGB
- dem Schriftführer, er führt die Protokolle über die Versammlungen und Vorstandssitzungen, erledigt den Schriftwechsel und verwahrt die Akten.
- den Beisitzern, dazu gehören:
- der Chronist, er verwahrt die Chroniken und führt genau Buch über Ereignisse der Fasnacht, die für den Verein von geschichtlicher Bedeutung sind – insbesondere über die Straßenfasnacht.
- die Elferräte
- der Narrenvater
- die Narrenmutter
- der Narrenpolizei
- jeweils ein Vertreter pro Gruppe
13 Wahlen
Wahlen müssen grundsätzlich geheim durchgeführt werden. Nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigten zustimmen, können Wahlen offen durch Handzeichen durchgeführt werden.
Zur Durchführung von Wahlen wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss eingesetzt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Wahlausschuss beendet seine Tätigkeit nach Abschluss aller Wahlhandlungen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben als Stimmberechtigte Wahlrecht. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar. Wird ein Mitglied des Wahlausschusses gewählt, so ist es bei dieser Auszählung ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwechselnd jährlich für die Dauer von drei Jahren:
- den Präsidenten
- den stellvertretenden Präsidenten
- den Säckelmeister
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder:
- alle zwei Jahre den Schriftführer
- jährlich abwechselnd einen der beiden Kassenprüfer für zwei Jahre
Beisitzer
- Vorschläge für die Beisitzer können mündlich oder schriftlich durch ein oder mehrere Mitglieder dem Wahlleiter innerhalb einer Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
- Über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Amtsdauer der Beisitzer ist auf unbestimmte Zeit vergeben bzw. bis zum freiwilligen Rücktritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Antrag über die Abwahl eines Beisitzers muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich durch ein oder mehrere Mitglieder der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor einer Sitzung der Vorstandschaft unterbreitet werden. Der Antrag muss allen Mitgliedern der Vorstandschaft innerhalb einer Frist von 2 Tagen vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Der Beisitzer kann dann durch die 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft innerhalb dieser Sitzung von seinem Amt abberufen werden.
Gruppenvertreter
- Die Gruppenvertreter werden aus den Reihen der einzelnen Gruppen bestimmt. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gruppenmitglieder. Die Organisation der Gruppen erfolgt durch eine Gruppenordnung und ist in der jeweiligen Fassung gültig. Die Gruppenordnungen sind von der Vorstandschaft des Gesamtvereins mit 3/4-Mehrheit zu beschließen.
- Ein Antrag über die Abwahl eines Gruppenvertreters muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich durch ein oder mehrere Mitglieder der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vor einer Sitzung der Vorstandschaft unterbreitet werden. Der Antrag muss allen Mitgliedern der Vorstandschaft innerhalb einer Frist von 2 Tagen vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Der Beisitzer (Gruppenvertreter) kann dann durch die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft innerhalb dieser Sitzung von seinem Amt abberufen werden.
- die Birnauer Rebmännle
- die Laubengiggeler
- die Streibehexen
- die Zimmermannsgilde
15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dem Präsidenten ein entsprechend begründeter Antrag von der Vorstandschaft zugeleitet wird bzw. wenn die gesamte Mitgliederzahl unter 10 Mitglieder gesunken ist.
Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
16 Schlussbestimmung
Die Satzung kann nur mit 3/4 Mehrheit durch die Hauptversammlung der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Gezeichnet: Uhldingen-Mühlhofen, den 23.05.2025
Die Vorstandschaft