Satzung

Die Satzung der Narrengesellschaft Oberuhldingen
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Überlingen unter VR 305-18.12.80

Präambel

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde durchgehend darauf verzichtet, im Text dieser Satzung zwischen männlichen und weiblichen Personen zu unterscheiden. Diese Satzung richtet sich an Beide gleichermaßen.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Narrengesellschaft Oberuhldingen“. Sitz des Vereins ist in 88690 Uhldingen-Mühlhofen.
2. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 305-18. 12. 80 beim Amtsgericht Überlingen eingetragen und führt demnach den Zusatz „e.V.“

§ 2 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung althergebrachter Sitten und Bräuche aufgrund von Überlieferungen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen sein.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich über die Vorstandschaft auf Empfehlung der Gruppenvertreter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 8 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit Einverständnis der Eltern in den Verein aufgenommen werden.
3. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Präsidenten im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft durch einfache Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Jedes ordentliche Mitglied ab dem 16. Lebensjahr hat das Recht der Beteiligung an Mitgliederversammlung, an Wahlen und Abstimmungen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein entsprechend seiner persönlichen Möglichkeiten zu fördern und durch Mitarbeit, besonders bei Umzügen und Veranstaltungen, zu unterstützen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
– wenn es sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht
– auf schriftlichen begründeten Antrag von fünf Mitgliedern des Vereins
– wegen fortgesetzter schwerer Verstöße gegen die Satzung
– bei Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr
3. Über den Ausschluss oder die Anträge entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Gegen diese Entscheidung ist keine Berufung möglich.
4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 10 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
2. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– die Vorstandschaft

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
3. Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
11. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
12. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Säckelmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Der Säckelmeister führt die Konten und Kassenbücher und bewahrt diese auf.
3. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
4. Wiederwahl ist zulässig.
5. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt so lange kommissarisch im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
1. dem Vorstand im Sinn des § 26 BGB
2. dem Schriftführer, er führt die Protokolle über die Versammlungen und Vorstandssitzungen, erledigt den Schriftwechsel und verwahrt die Akten.
3. den Beisitzern, dazu gehören:
– Der Chronist, er verwahrt die Chroniken und führt genau Buch über fasnächtliche Ereignisse, die für den Verein von geschichtlicher Bedeutung sind – insbesondere über die Straßenfasnacht .
– Elferräte
– Narrenvater
– Narrenmutter
– Narrenpolizei
4. den Gruppenvertretern der Zünfte

§ 12 Kassenprüfung
1. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied der Vorstandschaft sein.
2. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Wahlen
Wahlen müssen grundsätzlich geheim durchgeführt werden. Nur wenn auf Befragen alle Stimmberechtigten zustimmen, können Wahlen offen durch Handzeichen durchgeführt werden.
Zur Durchführung von Wahlen wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss eingesetzt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Wahlausschuss beendet seine Tätigkeit nach Abschluss aller Wahlhandlungen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben als Stimmberechtigte Wahlrecht. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar. Wird ein Mitglied des Wahlausschusses gewählt, so ist es bei dieser Auszählung ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwechselnd jährlich für die Dauer von drei Jahren:
– den Präsidenten
– den stellvertretenden Präsidenten
– den Säckelmeister
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwechselnd jährlich für die Dauer von zwei Jahren:
– den Schriftführer
– die beiden Kassenprüfer

Beisitzer
1. Vorschläge für die Beisitzer können mündlich oder schriftlich durch ein oder mehrere Mitglieder dem Wahlleiter innerhalb einer Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Amtsdauer der Beisitzer ist auf unbestimmte Zeit vergeben bzw. bis zum freiwilligen Rücktritt oder Ausschluss aus dem Verein.
3. Ein Antrag über die Abwahl eines Beisitzers muss schriftlich durch ein oder mehrere Mitglieder der Vorstandschaft, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vor einer Sitzung der Vorstandschaft unterbreitet werden. Der Antrag muss vom geschäftsführenden Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Tagen allen Mitgliedern der Vorstandschaft schriftlich bekannt gegeben werden. Der Beisitzer kann dann durch die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft innerhalb dieser Sitzung von seinem Amt abberufen werden.

Gruppenvertreter
1. Die Gruppenvertreter werden aus den Reihen der einzelnen Gruppen bestimmt. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gruppenmitglieder.
2. Die Amtsdauer der Gruppenvertreter als Beisitzer in der Vorstandschaft ist bis zum Amtswechsel in der Gruppe vergeben bzw. bis zum Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verein.
3. Ein Antrag über die Abwahl eines Gruppenvertreters muss schriftlich durch ein oder mehrere Mitglieder der Vorstandschaft, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand vor einer Sitzung der Vorstandschaft unterbreitet werden. Der Antrag muss vom geschäftsführenden Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Tagen allen Mitgliedern der Vorstandschaft schriftlich bekannt gegeben werden. Der Beisitzer kann dann durch die Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandschaft innerhalb dieser Sitzung von seinem Amt abberufen werden.

§ 14 Gruppen des Vereins
1. Gruppen des Vereins sind:
– die Streibehexen
– die Laubengiggeler
– die Zimmermannsgilde
– die Birnauer Rebmännle
2. Die Gruppenmitglieder, die zur Ausübung der aktiven Tätigkeit vom Verein mit Häser, Masken, und sonstigen Gegenständen ausgerüstet werden, haben diese Requisiten pfleglich zu behandeln und, soweit es sich um Kleidungsstücke handelt, diese in sauberem, gereinigtem Zustand zurück zu geben.
3. Werden die leihweise überlassenen Gegenstände in beschädigtem Zustand an den Verein zurückgegeben, so hat die jeweilige Person, die die Beschädigung zu verantworten hat, die Instandsetzungs- oder die Neubeschaffungskosten zu tragen.
4. Die Kostenerstattung entfällt, wenn die betroffene Person glaubwürdig nachweisen kann, dass sie für den Schaden nicht verantwortlich ist.
5. Die Gruppenvertreter tragen das Häs ihrer Gruppe, außer sie sind gleichzeitig Präsident, Narrenvater, Narrenmutter oder Narrenpolizei.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein entsprechend begründeter Antrag von der Vorstandschaft dem Präsidenten zugeleitet wird, bzw. wenn die gesamte Mitgliederzahl unter 10 Mitglieder gesunken ist.
Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmung
Die Satzung kann nur mit Dreiviertel- Mehrheit durch die Hauptversammlung der anwesenden Mitglieder geändert werden.

Gezeichnet: Uhldingen-Mühlhofen, den 15.04.2014
Die Vorstandschaft